1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/472826Zum Erschließungsaufwand gehört nur derjenige Aufwand der Gemeinde, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungstraeger machen musste. Alles was sie an Anlagen oder Einrichtungen mitverwendet, erspart oder als vorhandenen Bestand ausgenutzt hat, gehört grundsätzlich nicht dazu. Gehörten demnach die Kosten für eine von dem Anlieger erstellte Gehwegüberfahrt nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, dürfen sie nicht als "freiwillige Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag" angesehen und auf diese Weise in den Erschließungsaufwand einbezogen werden. Eine Entscheidung aufgrund folgender §§: 128 und 129 Absatz 1 BBauG.RechtBundesbaugesetzErschließungsrechtErschließungsaufwandErschließungsanlageFußgängerwegRechtsprechungBVerwG-UrteilErschließungsrecht - Mitverwendung einer ehemals privaten Gehwegüberfahrt. Rechtsprechungsteil - Öffentliches Baurecht. BVerwG, Urteil v. 4.5.1979 - 4 C 16.76, VG Berlin.Zeitschriftenaufsatz054000