1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/487806Zur Wirksamkeit eines nach § 2 II 3 MHRG begründeten Mieterhöhungsverlangens ist, sofern eine Vergleichswohnung nur nach Straße, Hausnummer und Etage bezeichnet ist und sich auf der angegebenen Etage mehrere Wohnungen befinden, erforderlich, dass auch der Name des Wohnungsbenutzers mitgeteilt wird. Die Angabe des Namens und der Anschrift des Vermieters der Vergleichswohnung genügt nicht, denn im Hinblick darauf, dass an die Darstellung der Vergleichskriterien nur Minimalanforderungen zu stellen sind, steht der Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit im Vordergrund. Der Mieter muss durch die Angaben im Erhöhungsschreiben in die Lage versetzt werden, die Vergleichswohnung aufzusuchen, um sich von deren Vergleichbarkeit mit seiner eigenen Wohnung zu überzeugen. -y-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragMieterhöhungVergleichsmieteVergleichswohnungMieteRechtsprechungOLG-UrteilRechtsentscheidMiethöhengesetzParagraph 2MHRG § 2 II. Notwendige Angaben über Vergleichswohnung bei Mieterhöhungsverlangen. OLG Schleswig, Rechtsentscheid vom 1.6.1981 - 6 RE- Miet 1/81.Zeitschriftenaufsatz069497