Motzke, Gerd2014-01-212020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520131439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/220736Nach § 57 HOAI 2013 ist - wie schon nach § 55 HOAI 2009 die Neufassung der Verordnung nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten (am 17.7.2013) vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Die Übergangsregelung wirft für VOF-Verfahren, die vor Inkrafttreten der Neufassung 2013 noch nicht abgeschlossen worden sind, Abwicklungsfragen auf. Für Stufen-, Abruf-, Rahmen- und Optionsverträge stellt sich die Frage, welche Fassung gilt, wenn nach Inkrafttreten der HOAI 2013 die nächste Stufe beauftragt wird, der Abruf erfolgt, der Einzelvertrag auf der Grundlage des Rahmenvertrages geschlossen oder die nach dem Optionsvertrag eingeräumte Option ausgeübt wird. Dabei ist die Grundaussage der Norm zu beachten, wonach die Neufassung nicht für Grundleistungen gilt, die schon vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Nicht entscheidend ist damit die Zeit der Leistungserbringung, sondern der Zeitpunkt der Beauftragung (Leistungsvereinbarung).Die Überleitungsregelung in § 57 HOAI 2013. Die Auswirkungen auf besondere Vertragstypen (Stufenvertrag, Abrufvertrag, Rahmenvertrag, Optionsvertrag) und VOF-Verfahren.ZeitschriftenaufsatzDM13121806BaurechtVertragsgestaltungHOAIGesetzesnovelleArchitektenrechtLeistungsvereinbarungVOFÜberleitungsregelung