Jasper, Jens2000-09-082020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251999https://orlis.difu.de/handle/difu/77580Nach Rechtsprechung und Lehre ist eine Freizeichnung des Verwenders in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von "Kardinalpflichten" regelmäßig mit § 9 II Nr. 2 AGBG unvereinbar und deshalb unwirksam. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass danach die Möglichkeit einer Freizeichnung in den AGB in weiten Bereichen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. So sollen jedenfalls Hauptpflichten zugleich "Kardinalpflichten" sein. Daraus folgt, dass eine Freizeichnung für die auch nur leicht fahrlässige Verletzung der Hauptpflichten des Bauunternehmers, so etwa der Pflicht zur mangelfreien Herstellung des Werkes, grundsätzlich unwirksam wäre. Der Autor stellt die Entwicklung in der Rechtsprechung und Literatur dar und untersucht die Reichweite von § 9 II Nr. 2 AGBG. Die "Kardinalpflichten" im Bauwerkvertrag werden definiert. Für den Fall, dass eine "Kardinalpflicht" des Bauwerkvertrages, nämlich die Pflicht zur mangelfreien Herstellung des Werkes, betroffen ist, werden in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre neue Freiräume für die Möglichkeit der Freizeichnung entwickelt. difuDie Kardinalpflichten im Bauwerkvertrag.MonographieDW6185BaurechtBauwerkBauvertragRechtsprechungLiteraturanalyse