Rothe, Karl-Heinz1981-01-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/470877Die Regelung des § 34 Absatz 2 a ist allenfalls von den im ländlichen Raum gelegenen Gemeinden des Landes Niedersachsen und in Teilen von Nordrhein-Westfalen anwendbar. Mit Hilfe dieses Paragraphen kann lediglich ein Gebiet zum "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" erklärt werden. Vorhaben in diesen Gebieten werden ausschließlich nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 und 3 beurteilt. Das Rechtsinstitut "Innenbereichssatzung" ist an zahlreiche einengende Voraussetzungen geknüpft und kaum geeignet, die hier und da bestehenden Probleme zu lösen. Den Gemeinden kann das Rechtsinstitut nur bedingt empfohlen werden. Sie sollten, wenn sie schon eine Ortschaft entwickeln wollen, einen Bebauungsplan nach § 30 aufstellen. bmRechtBundesbaugesetzParagraph 34InnenbereichSatzungVoraussetzungEmpfehlungDie konstitutive Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 2a BBauG - 1979.Zeitschriftenaufsatz051987