Streyl, Elmar2017-11-302020-01-052022-11-262020-01-052022-11-2620170173-1564https://orlis.difu.de/handle/difu/242253Um die Betriebskosten gesetzes- bzw. vereinbarungsgemäß auf die Mieter zu verteilen, bedarf es einer Vielzahl von Einsatzgrößen. Ist eine dieser Einsatzgrößen unbekannt, gelingt die Verteilung nicht so, wie vom vertraglichen oder gesetzlichen Regelungsmodell vorgesehen. Die Unkenntnis kann sich auf ganz verschiedene Bereiche beziehen. Die Kosten selbst, die der Vermieter hatte und die er verteilen will, dürften nur in seltenen Ausnahmefällen unbekannt sein. Hat er nämlich keine Kenntnis von deren Entstehung, hat er keine Veranlassung zur Umlage. Andere Schwierigkeiten lassen sich nahezu immer beheben. So können etwa verlorene Rechnungen wiederbeschafft werden. Dann ist auch der Grund für die Kostenentstehung bekannt, was wichtig für die Beurteilung der Umlegbarkeit sein kann. Unklarheiten bei den Gesamtkosten ergeben sich deshalb meist aus der Notwendigkeit einer Voraufteilung der Gesamtkosten, die der Vermieter hatte, in die umlegbaren und in die nicht umlegbaren Anteile (Vorwegabzug). Ein solcher Vorwegabzug erfordert Tatsachenkenntnis, so etwa bei Bestimmung des Verwaltungsanteils an den Hausmeisterkosten oder des Instandhaltungsanteils bei den Aufzugkosten. Ansonsten bezieht sich die Tatsachenunkenntnis des Vermieters insbesondere auf die Einsatzgrößen für die vereinbarten Umsatzschlüssel wie etwa die verbrauchten (Gesamt- oder Einzel-) Einheiten bei verbrauchsabhängiger Verteilung oder die (Gesamt- bzw. Einzel-) Personenzahlen bzw. die Flächenmaße bei verbrauchsunabhängiger Verteilung.Schätzungen in der Betriebskostenabrechnung.ZeitschriftenaufsatzDM17110609WohnungswesenMietwesenMietwohnungBetriebskostenSchätzungKostenVerbrauchBetriebskostenabrechnungUmlage