1982-04-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251981https://orlis.difu.de/handle/difu/486426Ein Bewohner eines an einen Naherholungsraum grenzenden Siedlungsbereichs kann im Normenkontrollverfahren antragsbefugt sein, wenn er durch einen Bebauungsplan in seinem Interesse an der Erhaltung der Erholungsfunktion der Landschaft mehr als geringfügig betroffen ist. Die teilweise Versagung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde in Bezug auf wesentliche Festsetzungen eines Bebauungsplans macht eine erneute Beschlussfassung des Gemeinderates über das weitere Schicksal des Plans unumgänglich. Der unabhängig davon in Kraft gesetzte genehmigte Teil ist kein gültiger Bebauungsplan. -z-RechtBebauungsplanungPlanungsrechtNormenkontrolleBebauungsplanErholungsraumRechtsprechungBauplanungsrecht - Normenkontrolle; Baurecht. Urt. OVG NW - 10 a NE 42/78 - v.10.10.1980.Zeitschriftenaufsatz068093