Hammer, Wolfgang1990-10-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/557591Der Autor untersucht, wann die Voraussetzungen einer Befangenheit eines Amtsträgers nach §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen und welche Ziele mit diesen Befangenheitsregeln verfolgt werden. Ein Interessenkonflikt liegt nicht schon bei einem bloßen Widerstreit verschiedener Interessen vor. Im Alltag, so auch im Verwaltungsverfahren, ist die Konkurrenz verschiedener Interessen der Regelfall und bei jeder Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen. Zu einem Amtskonflikt, der den Ausschluß des betreffenden Amtsträgers zur Folge hat, kommt es nach der Definition des Verfassers erst dann, wenn in einem konkreten Verwaltungsverfahren außeramtliche, d.h. von dem zuständigen Amtsträger im Verfahren wahrzunehmende allgemeine öffentliche Aufgaben durch abweichende Interessen betroffen sind, zu denen der Amtsträger selbst in einem unmittelbaren Näheverhältnis steht. Als konkrete Sachverhalte werden untersucht: die Fälle Kernkraftwerk Wyhl, Flughafen München II, Rhein-Main-Donau-Kanal. jüp/difuVerwaltungsverfahrenInteressenkonfliktBehördeAmtskonfliktAmtsträgerAtomkraftwerkFlughafenKanalEnergieVerkehrKommunalbediensteterBaurechtKommunalrechtVerwaltungsrechtRechtVerwaltungInteressenkollisionen im Verwaltungsverfahren, insbesondere der Amtskonflikt.Monographie145535