1981-08-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/478705Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründeter Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Einfluss oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Die Entscheidung beruht auf folgenden §§: 42 Abs. 2, 47 Abs. 2, 113 VwGO, § 1 Abs. 6, 2 a Abs. 6, 155 b Abs. 2 BBauG. -y-RechtBebauungsplanungBundesbaugesetzVerfahrensrechtNormenkontrollverfahrenAntragsbefugnisRechtsprechungBVerwG-UrteilVwGO § 47 Abs. 2 S.1; BBauG 1976/1979 § 1 Abs.7. Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle. BVerwG, Beschluß vom 9.11.1979 - 4 N 1/78, 4 N 2-4/79, Koblenz, Lüneburg, München.Zeitschriftenaufsatz060095