Schnitzerling, Manfred1984-06-252020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/506051Zur Haftung einer Gemeinde nach § 22 I WHG, wenn eine Fischzucht sowohl durch gemeindliche Abwässer als auch durch Umstände geschädigt wird, die in den Verantwortungsbereich des Inhabers der Fischzucht fallen. Das Gericht bestätigte ein Verschulden der Gemeinde mit einer Quote von 0,75. Der im Laufe der Jahre enststandene Faulschlamm, den der Kläger nur unzureichend beseitigt hatte und das vom Kläger verwendete Fischfutter wurden dem Betreiber der Fischzucht zugerechnet. -y-RechtWasserEigentumGewässerschutzGewässerreinhaltungAbwasserEntsorgungGemeindeeinrichtungSchadwirkungRechtsprechungHaftungBürgerliches GesetzbuchFischzuchtSchädigungKommunalhaftungParagraph 22Paragraph 249Paragraph 254BGH-UrteilBVerfG- und BGH-Rechtsprechung zum Wasserhaushaltsgesetz 1981-1983. Schädigung einer Fischzucht durch gemeindliche Abwässer. § 22 I WHG, §§ 249, 254 BGB.BGH, 16.Juni 1983, III ZR 89/82.Zeitschriftenaufsatz088597