Unruh, Georg-Christoph von1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/537371Nachdem am 1. Januar 1873 in den östlichen Provinzen Preußens eine Kreisordnung in Kraft getreten war, die nicht nur den bereits 1808 entwickelten Vorstellungen des Freiherrn vom Stein in zeitgemäßer Form entsprach, sondern zugleich mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine wichtige Grundnorm für die Entwicklung des Rechtsstaates in Deutschland bedeutet, zögerte man aus politischen wie teilweise administrativ begründeten Ursachen, diese wichtige Einrichtung einer bürgerschaftlichen Mitverantwortung für die Regelung von überörtlichen Angelegenheiten und teilweiser Wahrnehmung von unmittelbaren Staatsaufgaben sogleich auch in den Provinzen Westfalen und Rheinland zu schaffen. Das geschah erst in einer den Besonderheiten der beiden Provinzen angepassten Form durch die 1886 und 1887 erlassenen Kreisordnungen. In ihrem wesentlichen Inhalt bilden sie, wenn auch unter mancherlei Anpassungen an die sich ändernden strukturellen Gegebenheiten, die normative Grundlage für diesen Teil der kommunalen Selbstverwaltung in Nordrhein-Westfalen. (-z-)VerwaltungsorganisationVerwaltungsreformLandkreisVerwaltungsgeschichteKreisreformKreisordnungStaat/VerwaltungKreisDie Entstehung der Kreise in Nordrhein-Westfalen. Zum 100jährigen Jubiläum der Kreisordnungen von 1886 und 1887.Zeitschriftenaufsatz124807