Fegeler, Susanne2001-07-192020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620003-7890-6561-7https://orlis.difu.de/handle/difu/69225Der Begriff des Kindeswohls beschäftigt die juristische Diskussion seit langem. Kaum beachtet werden hingegen die Begriffe des Wohles des Mündels, des Pfleglings und des Betreuten. Dabei lassen sich die für die Bestimmung des Kindeswohls geltenden Grundsätze hierauf nicht übertragen. Art. 6 Abs. 2 GG begründet für die Eltern ein Interpretationsprimat. Hierdurch sind die Gerichte an die elterliche Bestimmung des Kindeswohls gebunden und können lediglich die Verletzung der Grenzen der elterlichen Interpretationsbefugnis überprüfen. Für den Vormund, Pfleger und Betreuer existiert ein entsprechendes Interpretationsprimat dagegen nicht. Hier haben die Gerichte eine autonome Interpretationsbefugnis. difuDer Maßstab des Wohls des Kindes, des Mündels, des Pfleglings und des Betreuten bei der gerichtlichen Kontrolle ihrer Interessenvertreter.MonographieDR6997GesetzgebungBürgerliches GesetzbuchVerfassungKindRechtFamiliengerichtVormundschaftsgerichtKontrollinstanzKindeswohlElternrechtGesetzesreformKindschaftsrechtSorgerechtBetreuungsrechtVormundschaft