Scheidler, Alfred2016-10-252020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520160342-5592https://orlis.difu.de/handle/difu/227714Die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben (§§ 30 bis 37 BauGB) gelten nicht für alle, sondern nur für ganz bestimmte, nämlich für - verkürzt ausgedrückt - planungsrechtlich relevante Vorhaben. § 29 Abs. 1 BauGB regelt im Einzelnen, welche Vorhaben dies sind. Dem Begriff des Vorhabens kommt damit eine ganz zentrale Bedeutung für die Anwendungsbereiche des §§ 30 bis 37 BauGB zu. Bauliche Maßnahmen, die in § 29 Abs. 1 BauGB nicht mit angeführt sind (z. B. der Abbruch baulicher Anlagen) müssen sich nicht an den Vorgaben der §§ 30 bis 37 BauGB messen lassen. § 29 Abs. 1 BauGB ist damit gewissermaßen die zentrale Schaltstelle für die Anwendbarkeit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften. Die zentrale Aussage lautet: Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, gelten die §§ 30 bis 37 BauGB, und zwar (anders als nach früherem Recht bis zum Inkrafttreten des BauGB 1998) unabhängig davon, ob sie einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder ob sie der Bauaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen sind.§ 29 Abs. 1 BauGB - Die Einstiegsnorm in die bauplanungsrechtliche Prüfung.ZeitschriftenaufsatzDM16101313BaurechtPlanungsrechtBauplanungVorschriftBauvorschriftBauplanungsrechtBaugesetzbuch (BauGB)AnwendungsbereichZulässigkeitBauvorhaben