Jäger, Wolfgang1995-06-152020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940935-7688https://orlis.difu.de/handle/difu/87768Es wird heute nicht mehr bezweifelt, daß Asbest große Gesundheitsgefahren in sich birgt und so entsorgt werden muß, daß keine gefährlichen Asbestfasern freigesetzt werden können. Das Ziel bei Sanierungsmaßnahmen ist daher, die Kontamination der Umgebung durch Asbestfasern, insbesondere der lungengängigen Fasern, zu vermeiden. Die dabei anfallenden Materialien, die schwachgebundene Asbestfasern enthalten, sowie andere asbesthaltige Abfälle, die leicht zur Freisetzung neigen, müssen laut TRGS 519 so behandelt werden, daß sie anschließend auf einer Deponie abgelagert werden können. Welche Auswirkung hat diese Regel nun auf die Entsorgungspraxis? Welche Genehmigungs- und Überwachungsverfahren müssen bei der Entsorgung von Asbest beachtet werden?Asbestentsorgung in der Praxis. Auswirkungen der TRGS 519 auf die Genehmigungs- und Überwachungsverfahren.ZeitschriftenaufsatzI95021076AsbestAbfallEntsorgungGenehmigungsverfahrenÜberwachungRechtTransportDeponieGefahrstoff