Zeitz, Kolja2002-12-102020-01-032022-11-262020-01-032022-11-262002https://orlis.difu.de/handle/difu/55494In jüngerer Zeit werden Abfindungssozialpläne, gemessen an der Beschäftigungsentwicklung, als nicht mehr zeitgemäß betrachtet. So hat der Transfer-Sozialplan der Chemischen Industrie für Aufsehen gesorgt, der durch die Einbeziehung der neu geschaffenen Instrumente der Arbeitsförderung im SGB III versucht, den konsumtiven Sozialplan mit einer Geldabfindung zu ersetzen und stattdessen die Arbeitsmarktchancen der Arbeitnehmer zu fördern. Auch das nordrhein-westfälische Landesarbeitsministerium hat sich zum Ziel gesetzt, durch so genannte Transfergesellschaften Arbeitnehmer zu qualifizieren und eine Abkehr vom Abfindungssozialplan zu fördern. Angesichts solcher Versuche stellt sich die Frage, inwieweit im reaktiven Sozialplan die Arbeitsmarktchancen bisher berücksichtigt werden konnten bzw. mussten. Es wird zunächst der grundlegenden Frage nachgegangen, inwieweit der Zweck des Sozialplans eine Berücksichtigung von Arbeitsmarktchancen überhaupt zulässt und anhand der Rechtsprechung des BAG wird dargelegt, auf welche Weise die Betriebspartner (Arbeitgeber und Betriebsrat), die Arbeitsmarktchancen der Arbeitnehmer nach der bisherigen Rechtslage berücksichtigen können. Ein weiterer Schwerpunkt der Untersuchung bildet der § 112 Abs. 5 S. 2 Nm. 1-3 BetrVG und die sich hieraus für die Einigungsstelle ergebenden Konsequenzen hinsichtlich einer Berücksichtigung von Arbeitsmarktchancen. Abschließend wird ein Ausblick auf die sich aus dem SGB III im Sozialplanrecht ergebenden Entwicklungen gegeben. goj/difuSozialplan und Arbeitsmarktchancen.Graue LiteraturDG2544ArbeitsmarktArbeitsrechtSozialplanSozialrechtArbeitnehmerArbeitslosigkeitWeiterbildungBerufsqualifikationArbeitsmarktpolitikBeschäftigungsförderungFörderungskonzeptJob-AQTIV-Gesetz