1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/485778Das Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, und damit zugleich ihre Planungshoheit, sind als solche keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG (wie Urteil vom 26.10.1979 - 4 C 22.77 - Buchholz 406.11 § 183 a Nr. 1 BBauG). Geschützt als öffentliche Belange sind nicht Planungsmöglichkeiten, sondern erst angelaufene Planungsverfahren, und auch diese erst dann, wenn die Planung bereits inhaltlich konkretisiert ist und damit ein Stadium erreicht hat, das hinreichend verlässliche Schlüsse auf ihre Verwirklichung gestattet. -y-RechtStadtplanung/StädtebauBebauungsplanungPlanungsrechtGrundstückBebauungBebauungszusammenhangInnenbereichAußenbereichPlanungshoheitRechtsprechungBVerwG-UrteilUrteilBBauG 1979 §§ 34, 35 Abs. 2 und 3. BVerwG, Urteil vom 12.9.1980 - 4 C 77.77, OVG Münster.Zeitschriftenaufsatz067444