Martell, Jörg2018-04-162020-01-052022-11-252020-01-052022-11-252018978-3-415-06195-8https://orlis.difu.de/handle/difu/250141Mit der Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) soll zum einen geregelt werden, dass Polizeivollzugsbeamte den Bürgern unseres Landes wie bisher grundsätzlich mit einem Namensschild gegenübertreten oder über das Tragen einer individuellen numerischen Kennzeichnung im Nachhinein für eingeschränkte Zwecke identifizierbar sind (individuelle Kennzeichnungspflicht). Zum anderen soll die Befugnis der Polizei zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen zum Zweck der Eigensicherung in § 16 Abs. 3 SOG LSA für die Durchführung eines Modellversuchs zum Einsatz von sog. Body-Cams in den kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts befristet um die Möglichkeiten der Vorabaufzeichnung und die Anfertigung von Tonaufzeichnungen erweitert werden.Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt - SOG LSA -. 5., akt. u. vollst. überarb. Aufl.MonographieDW32297PolizeiGesellschaftsordnungSicherheitÖffentliche SicherheitGesetzgebungOrdnungPolizistKennzeichnungBody-CamTonaufzeichnungKommentar