1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/538220Das Überschreiten des aus Sicheheitsgründen unerlässlichen Mindestabstands zwischen zwei Start- und Landebahnen eines nach einem unabhängigen Zweibahnsystems betriebenen Verkehrsflughafens kann aus Gründen zusätzlicher Flugsicherheit, aus flugbetrieblichen und flughafenbetrieblichen sowie aus Gründen des (aktiven) Lärmschutzes gerechtfertigt sein. Die Frage, welche Nachteile die Anordnung von Schutzanlagen erfordern, ist im allgemeinen nicht aufgrund einer überschauend-regionalen, sondern einer individuellen Betrachtung der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen auf einzelne Grundstücke zu beantworten. Verwaltungsrechtlich behandelt das Urteil die Frage der Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des zu gewährenden Lärmschutzes sowie die verfahrensrechtliche Frage der Befangenheit von Ministern und Verwaltungsbeamten im Aufsichtsrat. (-y-)FlughafenPlanfeststellungsverfahrenLärmschutzRechtsprechungKlagebefugnisRechtVerkehrLuftVG §§ 6, 8, 9; VWGo § 42; BayVwVfG Art.20 -Planfeststellung für Verkehrsflughafen, Klagebefugnis einer Gemeinde, Befangenheit von Amtsträgern, Lärmschutz-. BVerwG, Urt. v. 30.5.1984 - 4 C 58.81.Zeitschriftenaufsatz125658