2020-03-042020-03-042022-11-262020-03-042022-11-262019https://orlis.difu.de/handle/difu/259048§ 8a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter einerseits, bestimmte Verfahren einzuhalten, wenn ihnen gewichtige Ansatzpunkte für Gefahren für das Wohl von Kindern bekannt werden. Andererseits werden sie dazu verpflichtet, in Vereinbarungen mit freien Trägern sicherzustellen, dass diese den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen. Diese Vereinbarungen verpflichten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vermuteten Kindeswohlgefährdungen nachzugehen, Handlungsschritte und Informationen zu dokumentieren, Eltern, Kindern und Jugendlichen Hilfe anzubieten, Unterstützung durch sogenannte Kinderschutzfachkräfte einzuholen und als Ultima Ratio das Jugendamt zu informieren, wenn die Sorge um das Kindeswohl nicht ausgeräumt werden kann. Die Arbeitshilfe möchte Verantwortungsträger von Institutionen und pädagogische Fachkräfte darüber informieren, was zu beachten ist, wenn eine Institution eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII abschließen möchte und richtet sich an alle Einrichtungen der Jugendhilfe.Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen. Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen. 4. Aufl.Graue LiteraturSozialeinrichtungJugendhilfeeinrichtungKindertagesstätteKindJugendlicherMissbrauchPräventionInterventionVerfahrensablaufArbeitshilfeKinder- und JugendhilfeKindeswohlgefährdungKinderschutzSexuelle GewaltMachtmissbrauch