Reidt, Olaf2019-02-112020-01-062022-11-252020-01-062022-11-2520181617-1063https://orlis.difu.de/handle/difu/254463§ 131 Abs. 3 GWB regelt, dass die Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Rahmen von Ausschreibungen verlangen sollen, dass ein neuer Betreiber das für die Leistungserbringung erforderliche Personal des bisherigen Betreibers übernehmen muss, wenn letzterer nicht erneut den Zuschlag erhält. Die Regelung ist mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz vom 18.04.2016 neu in das Kartellvergaberecht eingeführt worden. Obwohl die Neuregelung nunmehr seit mehr als zwei Jahren in Kraft ist und es auch eine ganze Reihe von Ausschreibungen im SPNV gegeben hat, mussten sich die Vergabekammern und Vergabesenate mit ihr bislang noch nicht vertieft befassen. Angesichts der nicht unbeträchtlichen Kalkulationsrelevanz für die Bieter ist dies einigermaßen überraschend, zeigt allerdings gleichzeitig auch, dass sich die Aufgabenträger im SPNV mit ihr hinreichend auseinandergesetzt haben und sie entsprechend sorgfältig anwenden. Zudem wurden mit verschiedenen Veröffentlichungen die sich aus § 131 Abs. 3 GWB ergebenden Anforderungen insbesondere in vergabe- und arbeitsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen aufgearbeitet, was der Rechtsanwendungspraxis die Arbeit ganz sicher erleichterte. Mit dem Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 12.12.2017 liegt nunmehr, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung aus einem Vergabenachprüfungsverfahren vor, die sich im Einzelnen mit den Anforderungen des § 131 Abs. 3 GWB auseinandersetzt. Der Beschluss ergibt Gelegenheit, sich anhand der Entscheidung mit den dort behandelten Einzelfragen zu § 131 Abs. 3 GWB auseinanderzusetzen.Die Personalübernahme im Schienenpersonennahverkehr. Anmerkungen zu dem Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 12.12.2017.ZeitschriftenaufsatzDM19010714VergaberechtSchienenpersonennahverkehrAusschreibungAufgabenträgerBieterPersonal