Sonnenfeld, Susanne2010-11-262020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620101861-6631https://orlis.difu.de/handle/difu/183235Der Entscheidung, der in ihren wesentlichen Aussagen uneingeschränkt zuzustimmen ist, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die alleinsorgeberechtigte Mutter hat die dem 11-jährigen Kind angefallene Erbschaft ausgeschlagen. Das Familiengericht hat dem Kind das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Kindes hinsichtlich des Beschwerderechts in der Erbausschlagungsangelegenheit nach dem am (. . ..) verstorbenen (. . .)". Dieses hat sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung gewandt, da ein Interessenkonflikt nicht zu erkennen sei.Die Vertretung des verfahrensunfähigen Kindes im Genehmigungsverfahren. Anmerkung zur Entscheidung des Kammergerichts vom 4. März 2010, 17 UF 5/10.ZeitschriftenaufsatzDR17886GesetzgebungVerfahrensrechtFamilieKindRechtsprechungFamFGUmsetzungMinderjährigerRechtsstellungGerichtsverfahren