1989-12-212020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/552964Die erforderliche Bestimmtheit der Zuordnung von Gemeinschaftsgaragen und -stellplätzen zu einer den Bedarf auslösenden Hauptbebauung setzt voraus, daß durch ausdrückliche Festsetzung mittels Text oder Zeichen oder im Wege der Auslegung - etwa anhand der Anordnung der Baugrundstücke und der Gemeinschaftsanlagen - eindeutig erkennbar ist, welcher Gesamtheit von Baugrundstücken die einzelne Gemeinschaftsanlage dienen soll. Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen über die Gemeinschaftsgaragen und Gemeinschaftsstellplätze führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. (-y-)BebauungsplanGemeinschaftGarageStellplatzGrundstückBaugrundstückZufahrtRechtsprechungBefreiungOVG-UrteilRechtBebauungsplanungBauGB § 9 Abs. 1 Nr. 22. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.08.88 - Az. 7 A 2525.86.Zeitschriftenaufsatz140795