1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/538165Die Klage auf Feststellung der Verletzung von Nebenpflichten aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch zivilgerichtliche Leistungsklage (hier: Schadenersatz- oder Entschädigungsklage) verfolgen kann. Die Gemeinde darf unter bestimmten Voraussetzungen - nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BBauG ein Bebauungsplanverfahren zur Sicherung der Trasse einer Bundesfernstraße einleiten, die sie als Alternative zu einer im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren in Aussicht genommenen oder festgestellten Trasse bevorzugt. (-y-)BundesbaugesetzBebauungsplanBundesfernstraßenbauPlanfeststellungsverfahrenGemeindeRechtsprechungBVerwG-UrteilRechtPlanungsrechtZurückstellung eines Baugesuchs. VwGO §§ 43 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 4; BBauG §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 11, 24-26, 15 Abs. 1, 33; FStrG § 17 Abs. 3; BVerwG, Urteil v. 18.10.1985 - Az. 4 C 21.80 - VGH Kassel.Zeitschriftenaufsatz125603