2004-05-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/133668Die Beteiligten streiten um die baurechtliche Zulässigkeit einer Mobilfunksendeanlage, welche die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, im Frühjahr 1999 errichtet hat und seither nutzt. Die Anlage steht auf einem Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt (Auslegung 1976, Beschluß 981). (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11. 2003 -5 S 2726/02 - Nicht rechtskräftig; zu l nur Leitsatz). difuBuGB § 31; BauNVO § 4 (Mobilfunksendeanlage im allgemeinen Wohngebiet).ZeitschriftenaufsatzDF7953BaunutzungsverordnungBaurechtWohngebietGesundheitsschutzUmweltschutzBaugesetzbuch (BauGB)Mobilfunkanlage