Numberger, Ulrich1985-04-022020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/512131Die Entschaedigungsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG bzw. des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG ist ein gesetzlich kodifizierter Fall des Anspruchs aus enteignendem Eingriff. Der Anspruch greift nicht ein, soweit speziellere Regelungen des Enteignungsrechts einschlägig sind. Der Anspruch entsteht, wenn der Mittelungspegel infolge Verkehrslärms die zumutbaren Grenzwerte überschreitet. Über den Anspruch ist im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden. Soweit der Anspruch auf passiven Lärmschutz gerichtet ist, ist die Entschädigung zweckgebunden zu verwenden. Zu entschädigen ist auch die Gebrauchswertminderung des schutzwürdigen Außenwohnbereichs. -z-RechtLandesplanungEntschädigungVerkehrslärmLärmimmissionStraßenlärmGrundstückWertminderungDer Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen durch Straßen.Zeitschriftenaufsatz094840