1981-11-272020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/481598Für die (materiell vorläufige) Steuervergünstigung gem. § 1 I Nrn.1 oder 2 GrEStEigWoG ist nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder Zweifamilienhaus maßgebend. Daraus folgt, dass derjenige, der z.B. ein Dreifamilienhaus erwirbt, um es als Einfamilienhaus zu nutzen die Steuervergünstigung erlangt. Hierfür ist es ausreichend, dass der Erwerber erklärt, er wolle das Haus in der gesetzlich gebotenen Weise bewohnen, vorausgesetzt, dass dies nach dem Sachverhalt nicht unmöglich ist. -y-RechtWohnungFinanzenSteuerrechtWohnhausEinfamilienhausGrunderwerbsteuerSteuerbefreiungRechtsprechungBFH-UrteilGrEStEigWoG § 1 I Nrn.1, 2. Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb eines Dreifamilienhauses. BFH-Urteil vom 25.6.1980 - II R 21/79, FG Bremen.Zeitschriftenaufsatz063014