1988-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/542676Eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von 65 qm ist in einem Baugebiet, dessen Bebauung derjenigen eines Mischgebietes entspricht, zulässig, wenn der Betreiber auf Öffnungszeiten nach 22 Uhr nicht besteht, kein Alkohol ausschenkt und die Geldspielgeräte nicht eindeutig dominieren. Tritt eine solche Spielhalle zu zwei weiteren im Umkreis von 200 m vorhandenen hinzu, so ist noch nicht von einem Vergnügensviertel auszugehen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten von einer wechselseitigen Wahrnehmbarkeit der Lebensäußerungen - anders als etwa an einem Markt oder Platz - nicht auszugehen ist. (-z-)BaunutzungsverordnungMischgebietRechtsprechungSpielhalleZulässigkeitNutzungsanforderungOVG-UrteilRechtBundesbaugesetzSpielhalle im Mischgebiet. BBauG § 34 III; BauNutzVO §§ 6 II Nr.4, 15. OVG Münster, Urt. v.24.6.1987 - 11 A 1389/85.Zeitschriftenaufsatz130138