Hönes, Ernst-Rainer2008-11-282020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520080522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/165623Seit über 200 Jahren ist es Ziel und Auftrag der Bodendenkmalpflege in Bayern, das archäologische Erbe vor Plünderung und Zerstörung zu bewahren. Seit 100 Jahren ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dafür zuständig. Das in Valletta/Malta beschlossene Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16.1.1992 hat dieses Ziel aufgewertet. Nun muss dieses Übereinkommen noch im Bundes- und Landesrecht berücksichtigt werden. Dies folgt aus der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Pflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten (Bundestreue), zumal die Länder vorher gegenüber dem Bund gemäß der Lindauer Absprache von 1957 zugestimmt hatten. Die Gegenüberstellung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen mit den bestehenden Regelungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes ergibt, dass in Bayern legislative Maßnahmen erforderlich sind. Eine "Rolle rückwärts" zu Lasten des Bodendenkmalschutzes darf es nach den eingegangenen Verpflichtungen nicht geben.200 Jahre Schutz des archäologischen Erbes in Bayern.ZeitschriftenaufsatzDM08111002DenkmalschutzDenkmalpflegeDenkmalpflegebehördeInstitutionengeschichteDenkmalschutzgesetzBodendenkmalAusgrabungArchäologieEuroparechtDenkmalschutzbehördeLandesbehördeDenkmalamtFachbehördeDenkmalerhaltungDenkmalbegriffUnterschutzstellungAbkommenKulturgut