Otto, Franz1984-03-162020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/504458Ausführungen zur Rechtslage nach § 34 BBauG. Auch bei einem nach § 34 an sich zulässigen Bauvorhaben kann ein öffentlicher Belang entgegenstehen, z.B. eine geplante Sanierung. Im Fall einer völlig regellosen Bebauung in Gemengelagen ist § 34 nicht anwendbar. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem Nebeneinander verschiedener Funktionen ergeben, werden ins Bebauungsplanverfahren verlagert, dort aber ausgeglichen. csRechtBebauungsplanungBaugebietBundesbaugesetzInnenbereichGemengelageParagraph 34Konfliktbewältigung in Gemengelagen durch Bebauungsplan?Zeitschriftenaufsatz086982