Allesch, Erwin1985-04-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/512411Nachbarschützender Grundtatbestand nach Art. 6, 7 BayBO 1982 ist nur das Tiefenmaß von 1/2 H, mindestens 3 m. Die 16 m-Begrenzung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 hat keine nachbarschützende Wirkung, sondern ist für den Nachbarn nur ein Rechtsreflex. Ausnahme- und Sondertatbestände führen auch hinsichtlich des Nachbarschutzes zu abweichenden Tiefenmaßen. -z-RechtBauordnungsrechtLandesbauordnungNachbarrechtAbstandsflächeNachbarschutzDer Umfang des Nachbarschutzes der Abstandsflächenvorschriften der BayBO 1982.Zeitschriftenaufsatz095120