1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506532Ist der übergeleitete Bebauungsplan funktionslos und deshalb insgesamt unwirksam geworden, so bestimmt sich die Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen nach § 34 BBauG. § 15 I BauNutzVO stellt sich für den Fall der Anwendung von Bebauungsplänen als eine besondere Ausprägung des Rücksichtsnahmegebotes dar. Die Lage oder der Umfang eines Gebäudes, besonders aber die von einem Gebäude ausgehenden Belästigungen oder Störungen könen sich nämlich auch auf das nachbarliche Verhältnis der Planbetroffenen auswirken. § 15 I BauNutzVO kann in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben. rhRechtBaunutzungsverordnungBebauungsplanBaugenehmigungGrundstückRechtsprechungBebauungstiefeBVerwG-UrteilBBauG §§ 30, 31 I, 34; BauNutzVO § 15 I. Drittschützende Wirkung des Gebots der Rücksichtsnahme. BVerwG, Urteil v. 5.8.1983 - Az. 4 C 96/ 79 - Berlin.Zeitschriftenaufsatz089080