Heinrichs, Friedrich Wilhelm1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514006Der Autor stellt die Novelle zum Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1983 vor, die drei wesentliche Änderungen vorsieht: Von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden ausgenommen sind zukünftig nicht oder nur unwesentlich verschmutzte Abwasserarten. Die Abwasserbeseitigungspflicht und der zeitliche Rahmen für ihre Erfüllung werden in Abwasserbeseitigungskonzepten konkretisiert, die Übergangslösungen der Abwasserbeseitigung durch Dritte zulassen. Die Wasserschutzbehörden werden ermächtigt, gegebenenfalls einem Indirekeinleiter Einleitungsbedingungen wie z.B. Vorbehandlung aufzuerlegen. Ohne finanzielle Hilfe des Landes scheint die Verwirklichung der Abwasserbeseitigungskonzepte jedoch fraglich. wgRechtVersorgung/TechnikWasserAbwasserbeseitigungFinanzierungLandeswassergesetzNovelleKonzeptÜbergangsregelungIndirekteinleiterNovelle zum Landeswassergesetz. Der Investitionsbedarf zum Ausbau der Kanalisation beläuft sich allein in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Landes in den nächsten 10 Jahren auf rund 8 Milliarden DM.Zeitschriftenaufsatz097061