Otto, Franz1995-09-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950016-4739https://orlis.difu.de/handle/difu/87971Einzelne Bundesländer haben in rechtlich zulässiger Weise die Verkehrssicherungspflicht für die geschützte Bäume von dem Baumeigentümer auf die Naturschutzbehörde verlagert; die jeweilige Landesregelung gilt jedoch nicht einheitlich für Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Baumschutzverordnungen und Baumschutzsatzungen. Die unterschiedlichen Landesregelungen werden zusammenfassend gewürdigt.Die Verkehrssicherungspflicht und Haftung für geschützte Bäume.ZeitschriftenaufsatzI95030163BaumBaumschutzNaturschutzVerkehrssicherungspflichtHaftungLandesrecht