1988-12-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/546256Mehrere je selbständig bebaubare Grundstücke desselben Eigentümers können auch im Fall einheitlicher Nutzung nicht unter Abweichen vom (sog. Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts als erschließungsbeitragsrechtlich nur ein Grundstück gewertet werden (im Anschluss an Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11, § 131 BBauG Nr. 69, S.107). Eine die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück überschreitende Bebauung begründet deren einheitliche Nutzung. Im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße erschlossen ist ein (Hinterlieger-)Grundstück, sobald angenommen werden darf, es seien mit Blick ausschließlich auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen (im Anschluss an Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11, § 133 BBauG Nr. 85, S.32). (-z-)ErschließungsbeitragsrechtErschließungZufahrtStraßeGrundstückRechtsprechungHinterliegergrundstückAnliegerRechtslageBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzErschließungsbeitragsrecht. Hier - Grundstücksbegriff; Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken.Zeitschriftenaufsatz133734