1988-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/543144Die Entschädigungsvorschrift des § 4212 PrEnteigG findet nur Anwendung, wenn ein förmliches Enteignungsverfahren eingeleitet war. Der Erlass eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und anschließende Verhandlungen über den freihändigen Erwerb des für das Straßenbauvorhaben benötigten Geländes reichen für die Anwendung der Vorschrift nicht aus. (-z-)PlanfeststellungsverfahrenStraßenbauTrasseEnteignungRechtsprechungEnteignungsverfahrenStraßenführungBauvorhabenGeländeErwerbKaufverhandlungBGH-UrteilRechtPlanungsrechtVerhältnis Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren. PrEnteigG § 42 BGH, Urt.v. 9.4.1987 - III ZR 181/85 Düsseldorf.Zeitschriftenaufsatz130607