1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/858531. Paragraph 4 der 1. BImSchV enthält für den Betrieb eines offenen Kamins objektive, anlagenbezogene Regelungen. Auf die besondere Empfindlichkeit eines Betroffenen kann nicht abgestellt werden. 2. Der Bestimmung, daß ein offener Kamin nur gelegentlich betrieben werden darf, ist bei einer Betriebsbeschränkung auf fünf Stunden an acht Tagen pro Monat genügt. 3. Nach den Paragraphen 24, 25 BImSchG dürfen an den Betrieb eines offfenen Kamins Anforderungen gestellt werden, die über die Regelungen des Paragraphen 4 der 1.BImSchV hinausgehen, sofern im Einzelfall atypische Verhältnisse vorliegen, die auf der Grundlage der 1. BImSchV nicht angemessen bewältigt werden können. Auch insoweit ist aber der Maßstab ein objektiver, besondere psychische oder physische Empfindlichkeiten von Einzelpersonen müssen außer Betracht bleiben.Betriebsbeschränkungen für offene Kamine. BImSchG §§ 22, 24. 1. BImSchV §§ 3, 4. OVG Koblenz, Beschluß vom 30.11.1993 - 7 A 12014/92.ZeitschriftenaufsatzI94040629KaminImmissionsschutzBetriebAbwägungBewertungskriteriumRechtsprechungOffener KaminDauerBeschränkungOVG-Urteil