Bernhardt, Wolfgang1980-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261972https://orlis.difu.de/handle/difu/460849Durch den allgemeinen wirtschaftlichen Aufschwung des 20. Jahrhunderts und die damit verstärkte Großstadtbildung wurde eine Neuorientierung des Eingemeindungsrechts erforderlich. Die einscheidendste Änderung stellt die Abkehr vom Grundsatz des freiwilligen Einverstädnisses aller Beteiligten zur zwangsweisen Eingemeindung aus Gründen des öffentlichen Wohls dar (in Preußen durch Gesetz vom 27.12.1927). An dieser zwangsweisen Eingemeindung aus Gründen öffentlichen Wohls hat das nordrhein-westfälische Eingemeindungsrecht festgehalten (vergl. PAR. 14 Gemeindeordnung -GO-). Allerdings kann heute eine Eingemeindung nur durch Gesetz (PAR. 16 Abs. 3 GO) und nach vorangegangener Anhörung des Gemeinderats (PAR. 16 Abs. 2 GO) durchgeführt werden. Diese zwangsweise Eingemeindung stellt keinen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) dar, weil dieses nur einen begrenzten Bestandsschutz gewährleistet und für die Gemeinde im Eingemeindungsverfahren nur bestimmte Mitwirkungsrechte (z. B. Anhörung) fordert. wd/difuGemeindegebietsreformEingemeindungSelbstverwaltungsrechtKommunalrechtVerfassungsrechtRechtsgeschichteDie gemeindliche Gebietsreform und das Selbstverwaltungsrecht. Eine vergleichende Studie über die Reformbestrebungen der Weimarer Republik, des Dritten Reiches und Nordrhein-Westfalens.Monographie038466