1988-01-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/539485Die abfallrechtliche Zulassung einer Bauschuttdeponie im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 4 AbfG ist zwar grob und offenkundig fehlerhaft, jedoch nicht nichtig. Denn eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist allgemein nur für pflanzliche Abfälle zugelassen. (rh)DeponieAbfalldeponieAbfallbeseitigungsanlageRechtsprechungBauschuttGenehmigungOVG-UrteilBeschlussRechtAbfallbeseitigungZulassung einer Bauschuttdeponie. AbfG §§ 4, 7, 9; LVwG Schl.-H. § 113. OVG Lüneburg, Beschluß vom 12.12.1985 - 7 B 22/85.Zeitschriftenaufsatz126929