1989-12-212020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/552967Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks bestehen öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche nicht. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das zuständige Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. (rh)WohnungseigentumsgesetzNutzungNachbarschutzRechtsprechungWohnungseigentumSondereigentumGeschäftsraumBVerwG-UrteilRechtWohnungVwGO § 42 Abs. 2; WEG §§ 15, 43. BVerwG, Urteil v. 14.10.88 - Az. 4 C 1.86 - OVG Münster.Zeitschriftenaufsatz140798