1990-11-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/558417Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BBauG ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht konkretisiert wird. Eine auf das Fehlen einer dauerhaften rechtlichen Sicherung der Zuwegung gestützte Beseitigungsanordnung kann zumindest solange gegen das Übermaßverbot verstoßen, wie die Benutzung der Zuwegung geduldet wird. Nach der den Senat bindenden Rechtsauffassung ist die Voliere mit dem rheinland-pfälzischen Bauordnungsrecht unvereinbar. Der Begriff der gesicherten Erschließung ist in den §§ 30-35 BBauG/BauGB in vollem Umfang ein Begriff des Bundesrechts. Denn die bodenrechtliche Zulässigkeit schließt die bundesrechtlich geforderte Sicherung der Erschließung ein. (hg)ErschließungSicherungRechtsprechungBauordnungsrechtBundeslandBeseitigungsanordnungVoliereBaugesetzbuchBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzSicherung der Erschließung, Übermaßverbot, Beseitigungsanordnung, Voliere, Vogelpark. Urteil BVerwG - 4 C 54.85 - vom 3.5.1988.Zeitschriftenaufsatz146362