1985-10-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/516437Der Kläger wendet sich gegen den Bebauungsplan für eine unmittelbar neben seiner Hofstelle vorbeiführende Umgehungsstraße. Nach einem Gutachten ist eine Lärmbelastung von 67,8/56,6 dB(A) zu erwarten. Das Gericht erklärt den Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen die §§ 9 Abs. 1 und 1 Abs. 7 BBauG für nichtig. Die ausschließliche Darstellung einer Verkehrsfläche im Plan ist nicht ausreichend, da die Planung durch bebautes Gebiet Lärmschutzprobleme aufwirft. Es gilt der "Grundsatz der Problembewältigung", dass der Bebauungsplan die durch ihn aufgeworfenen Probleme abschließend löst. Die aus dem Lärmgutachten sich ergebenden notwendigen Maßnahmen sind nicht in den Bebauungsplan übernommen worden, nicht einmal in die Begründung. (cs)NormenkontrollverfahrenUmgehungsstraßeStadtplanungLärmschutzmaßnahmeVerkehrslärmRechtsprechungAbwägungOVG-UrteilRechtBebauungsplanungLärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan; § 1 Abs. 7, 9 Abs. 1 BBauG. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.5.1984 - 6 C 37/83.Zeitschriftenaufsatz099513