Bundschuh, Karl Dietrich1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514004Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter - auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung derselben ( § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG) vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszugs daraus oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WoBindG). -z-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragMieterhöhungWohnungsbindungsgesetzKostenmieteRechtsprechungWirtschaftlichkeitsberechnungBeschlussBGH-UrteilBGH, Beschluß v. 11.1.1984 - Az. VIII ARZ 10/83.Zeitschriftenaufsatz097059