Beckmann, Martina1993-08-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251992https://orlis.difu.de/handle/difu/96261Besondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Umweltinnenkompetenzen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten resultieren aus der unklaren und damit mehrdeutigen Formulierung des Art. 130 r Abs. 4 EWG-Vertrag. Er sieht vor, daß die Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes tätig wird, soweit die in Art. 130 r Abs. 4 genannten Umweltschutzziele "besser" auf EWG-Ebene erreicht werden können. Für die Beantwortung der Frage, ob hier der Gemeinschaft eine konkurrierende oder "punktuell"-ausschließliche Kompetenz zukommt, wird auch ein neuer Interpretationsansatz aus der Literatur angewandt, der im EWG-Vertrag ein "Prinzip" des bestmöglichen Umweltschutzes" verankert sieht. Danach handelt es sich um eine "punktuell"-ausschließliche Kompetenz, die allerdings einer konkurrierenden äußerlich weitgehend entspricht. Diese Kompetenz verdichtet sich bei entsprechender Dringlichkeit sogar zu einer Handlungspflicht der Gemeinschaft. lil/difuDie Umweltinnenkompetenzen der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 130 r-t EWG-Vertrag - Zur Analyse der "Besser"-Klausel, Art. 130 r Abs. 4.Graue LiteraturS93260023EuroparechtUmweltschutzrechtUmweltpolitikKompetenzOptimierungVerfassungsrechtGesetzgebungUmweltschutzSubsidiaritätsprinzipHandlungsbedarf