Sauerland, Thomas2018-06-122020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520180029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/244810Dass wirksame Verwaltungsakte über ihre Verbindlichkeit inter partes hinaus Tatbestandswirkung gegenüber anderen Hoheitsträgern entfalten, zählt zum Gemeingut des Verwaltungsrechts. Eine Feststellungswirkung wird demgegenüber nur selten und vornehmlich bei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) bejaht. Bei der Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 StAG hingegen ist die Reichweite der Bindungswirkung ungeklärt. Der Beitrag zeigt, dass die Feststellungsbescheiden im Staatsangehörigkeitsrecht zugrunde liegenden Tatsachen und Erwägungen nicht für andere Behörden und Gerichte verbindlich sind.Die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden im Staatsangehörigkeitsrecht. Zugleich ein Beitrag zur Tatbestands- und Feststellungswirkung von Verwaltungsakten.ZeitschriftenaufsatzD1803122VerwaltungsrechtVerwaltungsaktFeststellungswirkungBindungswirkungStaatsangehörigkeit