Mayer, Marco2016-06-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520161613-0235https://orlis.difu.de/handle/difu/209465Der Autor legt dar, dass die Gemeinden der staatlichen Aufsicht unterliegen. Er zeigt auf, dass bei Selbstverwaltungsangelegenheiten bzw. weisungsfreien Angelegenheiten eine Rechtsaufsicht besteht. Bei Auftrags-/Weisungsaufgaben besteht eine Fachaufsicht. Der Autor macht deutlich, dass Ermessens- und Beurteilungsspielräume entsprechend § 114 VwGO nur beschränkt überprüfbar sind. Sodann geht der Autor auf den Rechtsschutz der Gemeinden ein. Er zeigt auf, dass belastende Verfügungen in Form von Verwaltungsakten mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Erlass eines VA begehrt wird (z.B. in Form einer Genehmigung). Der Autor zeigt sodann auf, dass einige Kommunalordnungen vom Erfordernis des Vorverfahrens befreien (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO). Im Bereich der Fachaufsicht scheiden diese Rechtsschutzmöglichkeiten in der Regel aus; es verbleiben aus dem Petitionsrecht folgende formlose Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung sowie die an die "Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde" gerichtete Dienst-/Sachaufsichtsbeschwerde.Ersatzansprüche der Gemeinden gegenüber der Kommunalaufsicht.ZeitschriftenaufsatzD1605231KommunalrechtKommunale SelbstverwaltungRechtsschutzKommunalaufsichtRechtsaufsichtFachaufsicht