1985-01-092020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/509921Ein angemessenes Angebot zum freihändigen Grundstückserwerb, von dem der Enteignungsbegünstigte noch vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens abrückt, verliert seine Wirkung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung. Wenn der Eigentümer für sein enteignetes Grundstück nur nach pflichtgemäßem Ermessen der Enteignungsbehörde eine Entschädigung in Ersatzland erhalten kann (§ 100 IV BBauG), setzt die Enteignung nicht voraus, dass der Begünstigte dem Eigentümer zuvor ein angemessenes Tauschangebot unterbreitet hat. -z-RechtEigentumEnteignungBundesbaugesetzStädtebauförderungsgesetzRechtsprechungEntschädigungEnteignungsverfahrenErsatzlandTauschwertBGH-UrteilBBauG §§ 87 II 1, 100 IV; StBauFG § 57 II 2, III 2 - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Enteignung. BGH, Urt.v.1.3.1984 - III ZR 197/82, Köln.Zeitschriftenaufsatz092610