Sittner, Elke2011-10-122020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252010978-3-8322-9495-3https://orlis.difu.de/handle/difu/173171§ 94 BGB bestimmt dass mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen, insbesondere Gebäude, wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Die Regelung über Scheinbestandteile in § 95 BGB verneint die Annahme der Bestandteilseigenschaft in Ausnahmen. Regelungen zur Bestandteilseigenschaft sind von weitreichender Bedeutung, besonders im Zusammenhang mit Telekommunikations- und Windenergieanlagen, wo typischerweise die folgende Konstellation besteht. Der Eigentümer des Grund und Bodens stellt die für die Errichtung der Anlage erforderliche Fläche dem Betreiber (Investor bzw. Projektentwickler, der das Projekt später an einen Investor veräußern möchte) entgeltlich zur Verfügung. Der Betreiber erwirbt die auf den Flächen zu errichtende Anlage bzw. Teile hiervon bei seinem Lieferanten. Der Fremdkapitalanteil des Betreibers wird regelmäßig durch Kreditinstitute finanziert. Es treffen also die Betreiberinteressen, die Finanzierungs- bzw. Sicherungsinteressen der Lieferanten und Kreditinstitute sowie die Interessen des Eigentümers des Grundstücks aufeinander. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Grundgedanken der §§ 93, 94 BGB, mithin der Ablehnung der Sonderrechtsfähigkeit von mit dem Grundstück fest verbundenen Gegenständen durch die Begründung der wesentlichen Bestandteilseigenschaft und dem praktischen Bedürfnis nach der Verkehrsfähigkeit von Bauwerken, insbesondere Gebäuden und Anlagen, auf fremdem Grund und Boden. Mit der Untersuchung wird geklärt, ob und gegebenenfalls wie dem Sicherungsbedürfnis der Beteiligten nachgekommen werden kann.Die Erhaltung der Verkehrsfähigkeit und die Wahl von Grundstücksrechten bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden.MonographieDM11091621BodenrechtBodeneigentumGrundstückBauwerkBürgerliches GesetzbuchGrundstücksrechtWirtschaftsrechtWindenergieanlageVersorgungsanlageVersorgungsleitungGrundstückseigentumSachenrecht