Nöthe, Martin1996-10-172020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950935-7688https://orlis.difu.de/handle/difu/92167Die Innerbetriebliche Bereitstellung gefährlicher Abfälle für den Abtransport durch den Entsorger oder Transporteur ist auch bei Kleinmengen für das Genehmnigungsverfahren und die Ausstattung einer zentralen Abfallsammelstation relevant. Da sich der Begriff gefährlicher Abfall oder Sonderabfall in keiner rechtlichen Norm findet, sind sie im gefahrgutrechtlichen Sinne als Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände zu sehen, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. Somit sind auch Reststoffe zur Aufbereitung hier mit erfasst. Die Art der Genehmigung unter scheidet zwischen Zwischenlagerung und Bereitstellung für höchstens 24 Stunden. Die Ausstattung ist dementsprechend auszulegen und auch auf den Brandfall auszurichten.Bereitstellen ist nicht lagern. Erfahrungen mit Kleinmengen gefährlicher Abfälle.ZeitschriftenaufsatzI96030518AbfallLagerungEntsorgungBrandfallBehälterFlüssigkeitLuftwechselGefahrgutBereitstellungGenehmigungAusstattungGefahrstoffverordnungBrennbarkeit