2004-05-192020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/136319Amtliche Leitsätze: 1. Eine vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 36 KrW-/AbfG stillgelegte Deponie ist "stillgelegt" im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG und folglich nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu behandeln, wenn sie tatsächlich endgültig stillgelegt ist, die Stillegung der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung zunächst nicht mehr zu erwarten waren. 2. "Orientierende Untersuchungen", die den Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung überprüfen sollen, obliegen aber nach § 9 Abs. 1 BBodSchG der zuständigen Behörde. difuBayVGH, Beschluss vom 9.7.2003 Az 20 CS 03.103. Abfallrecht, stillgelegte Deponie.ZeitschriftenaufsatzDG3186UmweltschutzBodenSchadstoffDeponieBodenuntersuchungBodenverunreinigungAbfallrechtBundesbodenschutzgesetzStilllegungAltlastGefährdungsabschätzungAltdeponie