Grams, Hartmut A.2016-06-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520160172-1631https://orlis.difu.de/handle/difu/209592Das Verhältnis des Naturschutzrechts zum Baurecht ist in der Praxis gleichermaßen von Bedeutung wie problematisch. Das zeigt sich an §39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG, der Baumfällungen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September des Jahres (Schutzzeitraum) verbietet, so dass in dem Zeitraum nicht gebaut werden könnte, wenn dies (umfänglich) Baumfällmaßnahmen voraussetzt. §18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht und erklärt die Eingriffsregelung des §15 im beplanten und unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB) für unanwendbar. Fraglich ist, ob §18 Abs. 2 S. 1 uneingeschränkt und mithin auch im Verhältnis zu §39 Abs. 5 S. 2 Nr. 3, der auf §15 verweist, gilt, weil dieser wörtlich durch den Verweis zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft von dem Verbot im Schutzzeitraum ausnimmt. Von der Auslegung des BNatSchG ist abhängig, wie eine rechtmäßige Genehmigungspraxis in den Ländern zu Ausnahmen von dem sog. Abschneideverbot oder zu Befreiungen einzuschätzen ist.Ausnahme gemäß § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 oder Befreiung gemäß § 67 Abs. 1, 2 BNatSchG während des Abschneideverbotszeitraumes?ZeitschriftenaufsatzD1605424NaturNaturschutzBaurechtBaumFällungAbschneideverbotSchutzzeitEingriffsregelung